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BNN-Monitoring

Vorgehensweise bei Rückstandsfunden

Sobald die Analyseergebnisse vorliegen, werden alle am Monitoring beteiligten Großhändler und Importeure informiert.

Die Rückstandsfunde werden dabei in fünf Kategorien eingeordnet, wobei sich die ersten vier auf Wirkstoffe beziehen, deren Anwendung in der EU-Öko-Verordnung nicht zugelassen ist:

 

1. Keine Rückstände nachweisbar

 

2. Spuren

(Der Labormesswert abzüglich eines analytischen Streubereichs von 50% liegt unterhalb des BNN-Orientierungswerts von 0,01 mg/kg.)

 

3. Rückstände

(Der Labormesswert abzüglich eines analytischen Streubereichs von 50% liegt über dem BNN-Orientierungswerts von 0,01 mg/kg.) 

  

4. Überschreitung der Rückstands-Höchstgehalt-Verordnung

(Messwert abzüglich eines analytischen Streubereichs von 50% liegt über dem europaweit gesetzlich festgelegten Rückstandshöchstgehalt.)

 

5. Im Ökolandbau zugelassene Pflanzenschutzmittel in zulässiger Menge

 

Rückstandsfunde in Kategorie 3 und 4

Liegt die Rückstandshöhe in Kategorie 3 oder 4, wird eine Gegenanalyse bei einem zweiten Labor veranlasst.
Dadurch wird im Falle erheblicher Rückstände auf der Basis von gesicherten Ergebnissen entschieden und fehlerhafte Entscheidungen werden ausgeschlossen.

 

Alle teilnehmenden Unternehmen werden sofort über den Rückstandsfund informiert und zwar unter namentlicher Nennung des Erzeugers und seiner Lieferanten. Die teilnehmenden Großhändler können die Einzelhändler unterrichten.

 

Besteht der Verdacht, dass die Ware nicht der EU-Öko-Verordnung entspricht und somit nicht als "Bio" gehandelt werden darf, wird das Produkt von den Teilnehmern nicht weiter vermarktet. Der Projektteilnehmer informiert seinen Lieferanten und bittet um umgehende Aufklärung der Ursachen. Außerdem unterrichtet er die zuständigen Kontrollstellen für den ökologischen Landbau.

 

Überschreitet ein Rückstand die in der europäischen Rückstands-Höchstgehaltverordnung (EG 396/2005 und Anhänge) festgelegte Rückstandshöchstgehalte (Kategorie 4), ist die Ware sofort zu sperren. Es greifen die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen. Die Mitglieder des BNN Herstellung und Handel werden zeitgleich mit den Teilnehmern über nicht verkehrsfähige Ware informiert.

 

Zusätzliche Beprobung von bereits georderter Ware

Sollte zum Zeitpunkt des zweiten Laborbefunds bereits weitere Ware des gleichen Erzeugers bzw. Abpackers disponiert und verladen sein, zieht eine neutrale Person im Auftrag des betroffenen Importeurs oder Großhändlers eine neue Probe.


Zu unterscheiden ist dabei zwischen Fall A und Fall B:

 

Fall A - Kein Rückstand:

Kann kein Rückstand nachgewiesen werden, ist die Ware unbelastet und kann gehandelt werden. Die Ergebnisse der neuen Probe werden zeitnah den Teilnehmern des BNN-Monitorings mitgeteilt.

 

Fall B - Rückstandsfund:

Wird ein Rückstand festgestellt und es besteht ein Verdacht auf Nicht-Konformität der Ware mit der EU-Öko-Verordnung, muss die Ware vom Auftraggeber der Probe unverzüglich gesperrt werden. Der Teilnehmer, bei dem die beanstandete Probe gezogen worden ist, informiert seinen Lieferanten und recherchiert, woher die Belastung stammt.

 

Verzicht auf Neubestellungen:

Ein Produkt, bei dem Rückstände gefunden worden sind, wird von den Monitoring-Teilnehmern beim Erzeuger nicht mehr geordert, bis der Erzeuger/Verpacker den Grund der Belastung benennen und die Belastung für künftige Lieferungen ausschließen kann. Andere Produkte des Erzeugers oder Chargen/Container des Exporteurs werden planmäßig beprobt. Die Koordinierungsstelle gibt die Recherchergebnisse an alle Teilnehmer weiter.

 

 

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BNN-Orientierungswert

Download des BNN-Orientierungswerts für chemisch-synthetische Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmittel

 

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und der Interpretationshilfe für Bromidnachweise

 

Hier finden Sie Beispiele zur Anwendung des BNN-Orientierungswerts.

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